Minijobs

Für geringfügig Beschäftigte gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz der Gleichbehandlung. Dies regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie haben einerseits die gleichen Rechte (z. B. Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung). Andererseits müssen sie aber auch bestimmte arbeitsrechtliche Pflichten (z. B. rechtzeitige Krankmeldung) beachten. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale unter https://magazin.minijob-zentrale.de/arbeitsrecht-­minijob/.