Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete GGF einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist. Unerheblich ist, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. I R 9/20 st180224) klargestellt.