Bewertungsgesetz

Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Photovoltaikanlage betrieben wird, sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Zur Bewertung solcher Grundstücke haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder in einem gemeinsamen Erlass vom 6.3.2024 (st190424) geäußert. Danach gilt: Wurde durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine entsprechende Nutzung festgestellt, ist dieser anzusetzen. Sollte das nicht der Fall sein und keine anderweitigen geeigneten Daten vorliegen, werden bei Anlagen im Außenbereich die jährlichen Erträge zur Nutzung des Grund und Bodens für den Betrieb der Anlage sachgerecht herangezogen.